Frage
Wie lange ist die Erlaubnis zum Wischen über die Socken für den Wohnsitzinhaber?
Antwort
Es ist ein Tag und eine Nacht für den Wohnsitzinhaber, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ereignisses; denn Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: "Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, hat drei Tage und deren Nächte für den Reisenden und einen Tag und eine Nacht für den Wohnsitzinhaber festgelegt." In Sahih Muslim 1: 232, und der Wortlaut gehört ihm, und in Sahih Ibn Khuzaymah 1: 97, und im Musnad Al-Mustakhraj 1: 330, und im Al-Mujtabah 1: 84. Die Berechnung der Dauer des Wischens beginnt mit dem Zeitpunkt des Ereignisses, es ist also nicht relevant, wann man die Schuhe angezogen hat oder wann man die Wudu (rituelle Waschung) gemacht hat; denn vor dem Ereignis ist kein Wischen erforderlich. Der Zeitraum, in dem ein Wischen notwendig ist, ist ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, da es der Zeitpunkt ist, an dem das Ereignis nicht mehr auf die Füße übergreift, und es ist der Zeitpunkt, an dem die Erlaubnis besteht, daher ist er relevanter als der Zeitpunkt des Anziehens und der Zeitpunkt der Reinheit. Siehe: 'Umdat al-Ri'ayah 1: 114, Erklärung der Waqayah S. 116, und Al-Maraqiy S. 131.