Frage
Gibt es einen Unterschied in der Regelung der Zakat für den ursprünglichen Wahnsinnigen und den vorübergehenden Wahnsinnigen?
Antwort
Ich sage und mit Gottes Hilfe: Die ursprüngliche Situation des Verrückten; das ist jemand, der das Erwachsenenalter erreicht hat und verrückt ist, auf den fällt keine Zakat. Wenn er jedoch von seiner Verrücktheit genesen ist, ist er nach einem Jahr nach seiner Genesung zakatpflichtig, sofern er im Besitz des Nisab ist. Was die vorübergehende Verrücktheit betrifft; das ist jemand, der nach dem Erreichen des Erwachsenenalters verrückt geworden ist; so entfällt die Zakat, wenn seine Verrücktheit ein Jahr lang andauert. Wenn jedoch weniger als ein Jahr vergangen ist, entfällt die Zakat nicht, und er muss sie rechtzeitig zahlen; da diese Verrücktheit keinen Einfluss hat, solange sie nicht ein volles Jahr andauert. Die Zakatpflicht kehrt zurück, wenn er von seiner Verrücktheit genesen ist und seine Genesung ein Jahr lang anhält. Wie in der Erklärung der Wahrheiten (1: 252/253) erwähnt, und Gott weiß es besser.