Frage
Ein Verstorbener hat zum Schlachten und Füttern geraten, aber die Angehörigen des Verstorbenen haben das Fleisch roh geschlachtet und verteilt. Machen sie sich schuldig?
Antwort
Ich sage und mit Allahs Hilfe: Es ist verpflichtend, den Wert dessen, was mit dem Geld befohlen wurde, zu geben, wenn es aus einem Drittel des Erbes entnommen werden kann, und es ist nicht erforderlich, sich an die gleiche Art und Weise zu halten, die der Verstorbene wollte. Solange sie in dem Maße geschlachtet haben, wie es verlangt wurde, dürfen sie füttern oder verteilen, und Allah weiß es besser.