Frage
Fällt die Sühne für das Fastenbrechen im Ramadan im hanafitischen Recht für denjenigen weg, der sich absichtlich des Fastenbrechens schuldig macht, ohne dass es eine Sühne erfordert; um danach das Fasten zu brechen, was eine Sühne erfordert, wie zum Beispiel durch das Verschlucken eines Steins oder von Erde; um danach das gewünschte Essen oder Geschlechtsverkehr zu haben, um der Sühne zu entkommen? Und wenn dies die Sühne aufhebt, unterscheidet sich dann das Urteil, wenn er dies wiederholt? Haben die Gelehrten der hanafitischen Schule über diese Angelegenheit gesprochen?
Antwort
Ich sage und mit Allahs Hilfe: Ich habe keine Stellungnahmen zu diesen Zweigen gefunden, die die Sühne aufheben, und folglich muss die Sühne geleistet werden und fällt nicht weg. Es ist bekannt, dass wer die Handlung wiederholt, die das Fasten bricht, ohne dass eine Sühne erforderlich ist, die Sühne für ihn verpflichtend ist; denn die Wiederholung deutet auf das Vorhandensein von Verlangen und Begierde hin, und Allah weiß es am besten.