Ich sage und mit Gottes Hilfe: Der Ehemann ist einer der Erben und hat nur das Recht, seinen Anteil am Erbe zu nehmen. Es ist ihm nicht erlaubt, die Erben seiner Frau daran zu hindern, ihren Anteil zu erhalten. Der Anteil des Ehemanns beträgt die Hälfte, den leiblichen Schwestern stehen zwei Drittel zu, und die Brüder väterlicherseits sind die Erben. Und so weiter. Dies gilt, wenn das Eigentum dem Ehemann gehört. Wenn die Frau es jedoch auf den Namen des Ehemanns zur Aufbewahrung und als Treuhandvermögen und aus anderen Gründen geschrieben hat, haben die Erben kein Recht, etwas zu nehmen, und es ist ihm erlaubt, sie in dem Maße zu hindern, wie er kann. Und Gott weiß es besser.