Wer die Absicht hat, zwei verschiedene Dinge zu fasten, die in der Verpflichtung und der Pflicht gleich sind

Frage
Was ist das Urteil über jemanden, der die Absicht hat, zwei verschiedene Dinge zu fasten, die in der Verpflichtung und der Pflicht gleich sind?
Antwort
Wann das eine dem anderen überlegen ist, bleibt das Überlegene bestehen; wenn jedoch keines dem anderen überlegen ist, sind beide ungültig. Wenn jemand die Absicht hat, den Ramadan nachzuholen und die Kafara für das Zwangsverhältnis, gilt dies als Nachholung; denn die Überlegenheit dient der Bestimmung der Richtung der Nachholung, da es sich um eine Entschädigung für das Fasten im Ramadan handelt, und die Entschädigung steht anstelle des Fastens, als wäre es das Fasten selbst. Das Fasten im Ramadan ist das stärkste aller Fasten, sodass es die Absicht für andere Fasten abwehrt; und es ist eine Entschädigung für ein Fasten, das aufgrund des Gebots Gottes zu Beginn erforderlich war, während das Fasten der Kafara für das Zwangsverhältnis aufgrund eines Umstands des Dieners erforderlich wurde. Daher ist die Nachholung stärker und kann nicht vom Schwächeren verdrängt werden, wie in Badā'iʿ al-Ṣanāʾiʿ 2: 82.
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